BGH Urteil vom 25.2.2022 – V ZR 65/21

V ZR 65/21

Auch nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint. Die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes führt zu keiner Änderung der Anspruchsvoraussetzungen. Verändert hat sich die Rechtslage zwar insofern, als der Verwalter seit dem 1. Dezember 2020 jederzeit abberufen werden kann; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden. Daraus ergibt sich aber nicht, dass ein Eigentümer jederzeit die Abberufung des Verwalters gegenüber seinen Miteigentümern verlangen kann, insoweit ist die Rechtslage unverändert.