Blendwirkung durch Solaranlage ist u.U. hinzunehmen

Gedanken zum Urteil des OLG Braunschweig vom 14.7.2022 – 8 U 166/21

Jede neue Technik hat so ihre Tücken. Wo vielleicht vor 80 Jahren noch der Dunst von Kohleöfen über der Stadt oder dem Dorf hing, ist die Luft jetzt vergleichsweise sauber. Nur “wummert” nebenan die Großwindanlage vermeintlich vor sich hin. Und die Solaranlage auf dem Nachbardach ist so ungünstig errichtet, dass sie den Eigentümer im Haus nebenan blendet.

Einen solchen Fall hatte das OLG Braunschweig zu entscheiden. Dabei war die Beeinträchtigung durch die Anlage auf einem Nachbardach aber in der Tat überschaubar: An nur 60 Tagen im Jahr und für insgesamt nicht mehr als 20 Stunden im Jahr stand die Sonne so auf die Anlage auf dem Nachbardach, dass sie für den Kläger überhaupt als Reflexion wahrnehmbar war.

Das, so das OLG, sei eine unwesentliche und damit hinzunehmende Beeinträchtigung.

Allerdings weist das Gericht auch darauf hin, dass es an verbindlichen Regelungen zu diesen Fragen fehlt. Ab wann eine Beeinträchtigung durch die Blendwirkung auf einem Nachbardach stört, ist nirgendwo allgemeinverbindlich geregelt. 20 Stunden im Jahr, verteilt auf 60 Tage im Jahr, sind jedenfalls nach Ansicht des OLG hinzunehmen.

So ist es mit der Energiegewinnung: Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß. Da werden wohl noch zahlreiche Nachbarstreitigkeiten in den nächsten Jahren auf die Gerichte zukommen.