Unter einem Absenkungsbeschluss versteht man einen Beschluss, mit dem für einen konkreten Einzelfall die Möglichkeit geschaffen wird, einen Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 23 Abs. 3 S. 3 WEG, der durch das WEMoG mit Wirkung vom 1.12.2020 neu eingefügt wurde.
Danach können die Eigentümer beschließen, dass “für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen” soll. Es muss also immer ein “normaler” Beschluss vorausgehen. Dieser wird in der Regel in einer “normalen” Wohnungseigentümerversammlung gefaßt. Dort kann dann beschlossen werden, dass über dieses oder jenes Thema schriftich im Umlaufverfahren beschlossen werden soll und dort die Mehrheit der abgegebenen Stimmen reichen soll. Der Regelfall, den der Gesetzgeber sich hierbei gedacht hat, ist jener, dass eine Sache in der Versammlung noch nicht abschließend entschieden werden kann; sei es, weil z.B. noch nicht genügend Vergleichsangebot vorliegen, sei es, dass bestimmte Details z.B. einer Erhaltungsmaßnahme noch zu klären sind. Das kann dann nachgeholt und über die Maßnahme im Umlaufverfahren abgestimmt werden.
Seit Inkrafttreten des WEMoG zeigt sich aber, dass wichtige Fragen zum Thema "Absenkungsbeschluss" offen geblieben sind: So stellt sich zum einen die Frage, ob ein Absenkungsbeschluss eigentlich in der Tagesordnung angekündigt werden muss. Das ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Meine Meinung: Wenn er angekündigt werden müßte, würde das dem Sinn und Zweck, wie er sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, zuwiderlaufen.
Zum anderen stellt sich die Frage, ob ein solcher Beschluss über eine Absenkung, also der reine Absenkungsbeschluss, eigentlich isoliert angefochten werden kann. Auch das ist umstritten. Meine Meinung: Wohl eher nicht, denn letztlich kommt diese Art von Beschluss einem sog. Geschäftsordnungsbeschluss zumindest sehr nahe, und diese Arten von Beschlüssen können ebenfalls nicht angefochten werden.
So sieht es jetzt auch das Amtsgericht Hamburg St-Georg (Urteil vom 2.9.2022 - 980b C 39/21 - ZMR 2022, 1005). Die Ordnungsmäßigkeit des Absenkungsbeschlusses sei, wie beim Geschäftsordnungsbeschluss auch, erst im Rahmen einer Anfechtung des Beschlusses zu prüfen, der infolge des Absenkungsbeschlusses mehrheitlich im Umlaufverfahren beschlossen worden ist.
Aktuell folgt dem auch das Landgericht Frankfurt a.M. in einer Entscheidung vom 16.2.2023 (2-12 S 79/22) mit sehr ausführlicher Begründung und Darstellung des Sach- und Streitstandes.