Kellerraum

Bezeichnet die Teilungserklärung Räume ausschließlich als Kellerraum, ist die Nutzung zum ständigen Aufenthalt von Menschen unzulässig. Es gibt Teilungserklärungen, die lassen die Wohnraumnutzung einzelner Kellerräume zu, wenn diese baurechtlich zulässig ist. Die Hamburgische Bauordnung läßt einzelne Räume im Keller zu Aufenthaltszwecken zu, wenn die Anforderungen nach § 44 HBauO erfüllt sind. Komplette Wohnungen in Kellergeschossen sind unzulässig (§ 45 Abs. 5 HBauO)