Anspruch auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten

Gedanken zu LG Hamburg 318 T 16/22

Eigentlich ist es kein gutes Zeugnis für einen Wohnungseigentumsverwalter, wenn ihm am Ende das Landgericht erzählen muss, was u.a. seine Pflichten als Verwalter sind.

In dieser Entscheidung des Landgerichts ging es daraum, dass ein Eigentümer vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Beschlussanträge auf die Tagesordnung der nächsten Wohnungseigentümerversammlung verlangte. Das lehnte der Verwalter, warum auch immer, ab.

Daher faßte das Landgericht zusammen, was schon seit Jahren gefestigte Rechtsprechung ist, und was jedem Verwalter geläufig sein sollte: Wenn ein Eigentümer die Aufnahme bestimmter Themen oder sogar vorformulierter Beschlussanträge auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung verlangt, dann macht ein vernünftiger Verwalter das. Es sei denn, die Anträge sind kompletter Quatsch. Das war allerdings nicht die Aussage des Landgerichts, das ist mein Hinweis in Beratungen. Und wann ist etwas völliger Quatsch: Nun, vielleicht dann, wenn ein Eigentümer verlangt, den Dachboden mit Alufolie auszukleiden, damit die Außerirdischen ihn nicht abhören können. Ich gebe zu, ein unrealistisches Beispiel, aber Übertreibung veranschaulicht manchmal. Ich möchte damit zeigen, dass die Hürde, aber der ein Antrag “Quatsch” ist, ziemlich hoch liegt.

Ob das, was der Eigentümer da beschlossen haben will, Sinn macht, ob es vielleicht die Zustimmung der anderen findet oder von vornherein aussichtslos ist, oder ob es eventuell anfechtbar wäre, das liegt an dieser Stelle nicht in der Entscheidung des Verwalters. Das Organ, das die Entscheidungen trifft, ist die Versammlung. Und es ist nicht die Aufgabe des Verwalters, sozusagen als Filter davorzustehen und zu entscheiden, was der Versammlung denn überhaupt vorgelegt werden darf. Anders sieht es dann allerdings in der Versammlung aus: Wenn ein Beschluss offensichtlich nichtig oder anfechtbar wäre, dann muss der Verwalter vor der Beschlussfassung darauf hinweisen. Wenn die Eigentümer es dann trotzdem beschließen wollen, ist auch das wieder die eigene Entscheidung der Eigentümer.

Eine andere Frage, die in der Entscheidung keine Rolle spielte, ist, wie mit Anträgen umzugehen ist, die erst nach Versand der Einladung beim Verwalter eingehen. Muss der Verwalter dann die bereits versandte Tagesordnung ergänzen? Das kommt darauf an. Wenn die Ergänzung noch innerhalb der Einladungsfrist erfolgt, dann muss er sie auf jeden Fall ergänzen. Das mag “nervig” sein und Aufwand mit sich bringen. Aber da hat der Verwalter keine Wahl. Anders kann man es betrachten, wenn der Antrag auf Ergänzung der TO z.B. eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Verwalter eingeht. Würde der Verwalter hier eine Ergänzung vornehmen und an die Eigentümer verschicken, könnte eine Beschlussfassung über diesen Punkt angefochten werden mit dem Argument, dass insoweit die Einladungsfrist für diesen TOP nicht eingehalten gewesen wäre. Aber auch hier kan man natürlich der Ansicht sein, dass es doch die Eigentümer selbst sind, die darüber entscheiden sollen, ob sie trotz der Verspätung über einen TOP entscheiden wollen – in Kenntnis des Risikos der Anfechtbarkeit.