LG Hamburg 318 S 23/21
Ich habe gerade eine Entscheidung eingestellt, die sich ein wenig mit dem Prozessrecht beschäftigt, nämlich konkret der Frage, wann sich eine Beschlussanfechtungsklage eigentlich erledigt. Im vorliegenden Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte der beklagten WEG wohl sinngemäß erklärt, der Beschluss solle gar nicht mehr durchgeführt werden, daran habe niemand mehr Interesse. Das Amtsgericht hatte u.s. daraus wohl geschlossen, dass sich damit das Verfahrens prozessrechtlich erledigt habe, denn damit sei der angefochtene Beschluss ja sozusagen “beerdigt.” So ist es aber nicht, wie das Landgericht sehr zutreffend erkannt hat: Solange die Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig. Die Anfechtungsklage erledigt sich dann in der Hauptsache, wenn die beschlossene Maßnahme durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte. Sie erledigt sich auch, wenn ein Zweitbeschluss, der den angefochtenen ersetzt, bestandskräftig geworden ist. Die Erklärung der beklagten WEG, auf die Rechte aus dem angefochtenen Beschluss zu verzichten, erledigt die Hauptsache hingegen nicht.
Das macht Sinn, denn das Gesetz sagt ganz klar, dass ein Beschluss solange wirksam ist, wie er nicht rechtskräftig nach Anfechtung aufgehoben worden ist. Er lebt also bildlich so lange, bis ein Gericht ihn endgültig beerdigt oder die Eigentümer durch einen Zweitbeschluss beschließen, an dem alten Beschluss nicht mehr festhalten zu wollen.