318 S 23/21
Die Erklärung der Beklagtenseite im Anfechtungsprozess einschließlich der Erklärung ihres anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, den streitgegenständlichen Beschluss nicht durchzuführen und aus ihm keine Rechte herzuleiten, führt keine Erledigung der Hauptsache herbei. Die Erklärung, man verzichte auf die Rechte aus dem angegriffenen Beschluss, führt nicht zur Hauptsacheerledigung im Anfechtungsprozess und auch nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses. (Leitsätze aus ZMR 2022, 322)