Das Dogma, wonach immer zwingend drei Vergleichsangebote für umfangreichere Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sei, gerät von mehreren Seiten unter Druck. Ich hatte bereits vor einigen Tagen über eine Entscheidung des BGH und eine Entscheidung des AG Buxtehude berichtet. Jetzt ist in der ZMR eine Entscheidung des LG Düsseldorf vom 22.2.2023 veröffentlicht worden (19 S 65/22 – ZMR 2023, 493).
Dort ging es um die Sanierung von Balkonen an einem von mehreren Häusern in der Gemeinschaft. Der Verwalter ahtte ein Angebot der Firma M. eingeholt, mit dem in der Vergangenheit erfolgreich auch die Balkone an den anderen Häusen saniert worden waren. Als Alternativangebot lagt lediglich ein weiteres Angebot der Firma S. vor. Das zeigte, dass das Angebot der “altbekannten” Firma M. sich wohl durchaus im üblichen Rahmen bewegte.
In solchen Fällen, so das Landgericht, reichen zwei Angebote aus. Eine GdWE überschreitet den ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum und ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht, wenn sie – für eine gleichartige Maßnahme – die Auwahl des zu beauftragenen Unternehmens anhand des Kriteriums “bekannt/gut und bewährt” trifft.