Sozusagen frisch aus der Druckerpresse ist das Urteil des BGH vom 16.12.2022 jetzt veröffentlicht worden (V ZR 263/21).
Der BGH stellt jetzt klar, was sich allerdings auch schon aus den Gesetzesmaterialien ergabe und in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur seit Inkrafttreten des WEMoG einhellige Meinung war: Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Wer also durchsetzen will, dass ein gefaßter Beschluss auch umgesetzt werden soll, muss die GdWE verklagen, und nicht mehr den Verwalter: “Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis ausschließlich der GdWE (§ 18 Abs. 1 WEG). Diese erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe; internes Organ für die Ausführung ist der Verwalter, der die Entscheidungen umsetzt und dabei durch den Verwaltungsbeirat unterstützt wird (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 58; vgl. MüKoBGB/Rüscher, 8. Aufl., § 18 WEG nF Rn. 28). Vollzieht der Verwalter einen gefassten Beschluss nicht oder fehlerhaft, muss ein Wohnungseigentümer deshalb die GdWE in Anspruch nehmen. Ihr wird analog § 31 BGB grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhalten des Verwalters zugerechnet”.
Nicht überraschend diese Entscheidung, aber zumindest klarstellend.