In der ZMR 2023, 594 ist ein interessantes “Fundstück” veröffentlicht worden, nämlich ein Auszug eines Schreibens des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten vom 3.4.2023 an eine Wohnungseigentumsverwaltung.
In diesem Schreiben ging es darum, ob der Verwalter die Email eines Eigentümers mit einem Beschlussantrag einfach der Einladung einer Eigentümerversammlung beifügen durfte, ohne die Email-Adresse des Absenders und sonstige Kontaktdaten unkenntlich zu machen. Darüber hinaus waren in der Eigentümerliste, die der Verwalter führte, auch Telefonnummern der Eigentümer aufgeführt.
Beide Sachverhalte fand der Datenschutzbeauftragte überhaupt “nicht lustig”. Er wies den Verwalter darauf hin, dass es zwar generell in Ordnung sei, den Beschlussantrag des Eigentümers mit der Einladung zu versenden. Soweit daraus aber die Email-Adresse und auch weitere Kontaktdaten (hier auch der Arbeitgeber des Eigentümers) erkennbar waren, lagen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO nicht vor. Danach käme es darauf an, ob die Datenverarbeitung für die für die Informatio der Wohnungseigentümer über den Beschlussantrag des Eigentümers und mithin für die Wahrung des berechtigten Interesses der Verwaltung an der Erfüllung ihrer Pflichten aus § 24 Abs. 1 WEG i.V.m. § 23 Abs. 2 WEG sowie des berechtigten Interesses der Wohnungseigentümer an der bestmöglichen Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte erforderlich war. Was den reinen Antrag und den Beschlusstext anging, bejahte der Datenschutzbeauftragte das. Im Hinblick auf Email-Adresse etc. sah er aber kein berechtiges Interesse.
Das gleiche galt für die Aufnahme der Telefonnummer in die Eigentümerliste. Und in der Tat ist es aktuell noch “common sense”, dass Telefonnummer und Email-Adresse von Eigentümern in der Eigentümerliste nichts zu suchen haben, sofern der betroffene Eigentümer dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Insbesondere bei Email-Adressen sollte auch bei Rundmails darauf geachtet werden, dass nicht alle Empfänger im Adressfeld für die anderen Empfänger erkenntlich sind.
Auf Herausgabe einer Eigentümerliste an sich (nur mit Namen und Anschrift der Miteigentümer), hat jeder Eigentümer einen Anspruch. Hier gibt es keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Das ist auch sinnvoll. Denn z.B. im Gegensatz zu einer Vereinsmitgliedschaft sind die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ja in vielfältiger Weise, auch haftungstechnisch, miteinander verbunden.
Das Thema Datenschutz zieht aber noch weitere Kreise: In einem Verfahren vor dem LG Oldenburch (5 S 50/20) hatte sich ein Eigentümer darüber beklagt, dass der Verwalter mit der Einladung zu einer Versammlung auch eine offene-Posten-Liste versandt hatte, aus der ersichtlich war, dass z.B. der Eigentümer x. noch einen Betrag y an Wohngeldern schuldet. Das, so der Eigentümer, würde gegen den Datenschutz verstoßen. Das LG sah das (zu Recht) anders und zog. u.a. auch die o.g. Vorschrift heran. Damit der Verwalter verwalten darf, muss er die Miteigentümer darüber informieren dürfen, welches ihrer Mitglieder mit welchen Beiträgen im Rückstand ist. Auch hier läßt sich als Begründung anführen, dass die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ja in vielfältiger Weise, auch haftungstechnisch, miteinander verbunden sind; also müssen Sie auch über Rückstände ihrer Miteigentümer informiert werden dürfen.
Vor dem OLG München stritt sich ein Eigentümer mit seiner Gemeinschaft über die Frage, ob es zulässig war, in einer Tagesordnung zu einer Versammlung explizit zu erwähnen, dass ein Legionellenbefall speziell in seiner Einheit aufgetreten sei. Die Einladung wies wohl sinngemäß daraufhin, dass eine Aussprache und Beschlussfassung über die weitergehenden Maßnahmen zum Legionellenbefall in der Einheit xy und deren Finanzierung erfolgen sollte.
Das fand das OLG München in Ordnung (20 U 7051/20) und begründete dieses mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c und f DSGVO. Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt bzw. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Auch das ist nicht zu beanstanden. Wie sollen sich Eigentümer auf eine Versammlung vorbereiten, wenn sie gar nicht konkret informiert werden, wo denn konkret was aufgetreten ist.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist kein anonymer “Haufen”. Es sind Menschen, die über das WEG und das dortige Haftugnsregime in vielfältiger Weise miteinander verbunden sind. Das rechtfertigt in vielen Fällen die Offenlegung von Informationen. Nur bei Kontaktdaten sind Rechtsprechung und Behörden noch ein wenig zurückhaltend. Ob das so richtig ist, kann man durchaus bezweifeln. In einer Welt, in der die “Papierpost” immer mehr an Bedeutung verliert und perspektivisch auch der Staat mit seinen Bürgern überwiegend digital verkehren will, sollten Mail-Adressen und Telefonnummern kein heilger Graal mehr sein.