AG Hamburg St-Georg vom 27.5.2022
980b C 3/22 Der Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen oder einen sich damit deckenden Anspruch auf Auskunft richtet sich nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr gegen…
980b C 3/22 Der Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen oder einen sich damit deckenden Anspruch auf Auskunft richtet sich nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr gegen…