AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 29.04.2022

980b C 38/21

Wenn nach dem Beschlusstext der Verwalter „Auftrag und Vollmacht“ erhalten soll, um „Herrn H von dem Elektrofachplaner T, oder einen anderen Elektrofachplaner mit der Aktualisierung der Ausschreibungsunterlagen, bzw. sofern notwendig zur Einholung von Angeboten für eine Gemeinschaftslösung im Hinblick auf die E-Mobilität in der Tiefgarage zu Kosten von ca. 5.000,- € zu beauftragen“, so ist dies zu unbestimmt, wenn weder aus dem weiteren Beschlusstext noch dem übrigen Protokollinhalt deutlich wird, welche „Ausschreibungsunterlagen“ hier einer „Aktualisierung“ unterzogen werden sollen und in welcher Weise diese vorgenommen werden soll. (Leitsatz aus ZMR 2022, 585)