Und wieder ein nichtiger Beschluss

Gedanken zu AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 29.04.2022 – 980b C 38/21

Ich habe heute die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg St-Georg neu eingestellt. Sie ist wieder einmal ein Beispiel dafür, wie sorgfältig Verwalter/Verwalterinnen arbeiten müssen, wenn sie Beschlüsse formulieren und zur Abstimmung stellen. Zu den grundlegenden Anforderungen hatte ich schon vor einigen Wochen ein paar Gedanken gepostet, die finden Sie hier.

Und die aktuelle Entscheidung ist ein plastisches Beispiel: Der Beschluss lautete dahingehend, dass der Verwalter „Auftrag und Vollmacht“ erhalten soll, um „Herrn H von dem Elektrofachplaner T, oder einen anderen Elektrofachplaner mit der Aktualisierung der Ausschreibungsunterlagen, bzw. sofern notwendig zur Einholung von Angeboten für eine Gemeinschaftslösung im Hinblick auf die E-Mobilität in der Tiefgarage zu Kosten von ca. 5.000,- € zu beauftragen.”. Dieser Beschluss musste scheitern. Er ist nichtig. Ein Beschluss muss so genau, konkret und ausführlich formuliert werden, dass jemand, der Jahres später das Protokoll liest, genau erkennen kann, was eigentlich gewollt ist. Und das ist hier nicht möglich.