AG Hamburg-Wandsbek vom 24.5.2022

750 C 17/21

Ein Wohnungseigentümer hat auf einen Beschluss einen Anspruch, wenn sein Gegenstand noch nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluss geregelt ist, seine Fassung aber ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwingend ansteht. Daher sind im Verlaufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Für die Begründetheit einer Beschlussersetzungsklage kommt es daher auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

Anmerkung: Anders ist es bei der Beschlussanfechtung. Dort kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung an.