BGH stellt offene Fragen zur Verwalterzustimmung klar

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Anmerkungen zu BGH vom 21.7.2023 – V ZR 90/22

Das WEMoG hat ja die Rollen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft neu verteilt. Und so stellte sich jetzt aktuell auch die Frage, wer eigentlich für eine Veräußerungszustimmung zuständig sei. Wir erinnern uns: Die Teilungsklärung sieht ja oftmals vor, dass für bei der Veräußerung eines Sonder- oder Teileigentums z.B. der Verwalter oder die Eigentümerversammlung zustimmen müssen. Hier in Norddeutschland ist die Variante weit verbreitet, wonach der Verwalter zustimmen muss.

Was nun aber, wenn er das nicht tut, aus welchen Gründen auch immer? Wen muss der veräußernde Eigentümer dann auf Zustimmung verklagen? Dazu hat sich der BGH jetzt in der o.g. Entscheidung klar positioniert: Die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ist jetzt stets gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigen Verband zu richten, der natürlich durch den Verwalter vertreten wird. Der BGH stellt klar, dass das auch gilt, wenn die Teilungserklärung mit der Regelung zur Veräußerungszustimmung aus der Zeit vor dem 1.12.2020 stammt.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der Eigentümer leider den Verwalter in Person verklagt, und war damit in allen drei Instanzen gescheitert.