LG Hamburg, Urt. v. 26.06.2024 – 318 S 51/23
Es widerspricht die Entlastung des Verwaltungsbeirats einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insb. dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss.
Q: ZMR – Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 2024, S. 777