31.8.2022 – ein wichtiges Datum für manche Gemeinschaft

Am 31.8.2022 laufen wichtige Sonderregelungen aus, die ursprünglich im März 2020 durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie geschaffen wurden.

Wir erinnern uns an das Frühjahr 2020: Abstand halten, war die Devise. Zusammenkünfte von mehreren Menschen außerhalb der Kernfamilie waren tabu und in weiten Teilen ja sogar verboten. Und das mitten in der Zeit des Jahres, in der im Wohnungseigentumsrecht die Versammlungssaison beginnt. Hier werden dann neue Verwalter gewählt oder es wurden neue Wirtschaftspläne beschlossen.

Was also tun? Es drohten verwalterlose Gemeinschaften, falls die Verwalterbestellung auslief und keine Versammlung zur Neubestellung stattfinden durfte. Darüber hinaus waren Liquiditätslücken denkbar. Denn wenn wir von sog. Fortgeltungsklauseln einmal absehen, ist Grundlage für die Einforderung von Wohngeldzahlungen immer der Wirtschaftsplan gewesen (jetzt: Die Festsetzung von Vorschüssen). Kein neuer Beschluss, kein Wirtschaftsplan, keine Grundlage zur Einforderung der Wohngelder bei säumigen Eigentümern.

Daher wurde mit dem o.g. Gesetz eine zunächst zeitlich befristete Übergangsregelung beschlossen: Der zuletzte bestellte Verwalter blieb solange Verwalter, auch wenn seine Bestellungszeit ablief, bis ein neuer Verwalter gewählt wurde. Vergleichbares galt für die Wirtschaftspläne: Der letzten WPlan blieb so lange verbindlich, bis über einen neuen beschlossen wurde.

Nach einigen Verlängerungen läuft dieses Gesetz nun final zum 31.8.2022 aus. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen und in Anbetracht der aktuellen Lage auch nicht geboten. Insbesondere was die Verwalterbestellung betrifft, mögen VerwalterInnen und EigentümerInnen einmal in sich gehen und prüfen, wann eigentlich die letzte Bestellung erfolgt ist und bis wann diese galt. Mir ist vor einigen Wochen tatsächlich eine Gemeinschaft begegnet, in welcher die letzte Bestellung schon vor 2 Jahren ausgelaufen war und in welcher der Verwalter bisher lediglich kraft der Übergangsregelung in Amt und Würden war. PROBLEM: Diese Amtszeit endet am 31.8. und danach gibt es keinen Verwalter mehr, der eine Versammlung zur Neuwahl wirksam einberufen könnte. Wenn es dann auch keinen Beirat gibt, wird es problematisch…; denkbar wäre in den Fällen, dass der bis 13.8. noch agierende Verwalter bis dahin eine Versammlung einberuft, die ja auch im September stattfinden kann. Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Einberufung ein wirksamm bestellter Verwalter dieses tut. Über die eigentliche Versammlungsleitung kann dann in der Versammlung selbst entschieden werden.