539 C 28/21
Die beschlossene „Auflage, die Konstruktion auf die urspr. Größe der Terrasse zu reduzieren“, ist bereits deshalb unbestimmt, weil „die urspr. Größe der Terrasse“ nicht konkret genug angegeben worden ist. Die Teilungserklärung (TE) ist im Protokoll nicht in Bezug genommen und kann daher zur Auslegung nicht herangezogen werden.
Ein Beschluss muss erkennen lassen, ob es sich allein um einen Teil-Rückbaubeschluss handelt oder ob es sich darüber hinaus auch um einen nachträglichen Teil-Gestattungsbeschluss handelt, mit dem die von den Klägern vorgenommenen Veränderungen im Übrigen nachträglich genehmigt worden sind.
(Leitsätze aus ZMR 2022, 582) – siehe hierzu auch meine Hinweise in den “Betrachtungsweisen”