Die Eigentümergemeinschaft, die unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum beschließt, die notwendig Substanzeingriffe auch am Sondereigentum erfordern, ist befugt, zugleich diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des Sondereigentums erforderlich sind.
ANMERKUNG: Insoweit hat sich der Gesetzeswortlaut mit dem WEMoG geändert. Während der Eigentümer, in dessen Sondereigentum eingegriffen wurde, nach der alten Fassung einen Anspruch darauf hatte, dass ihm der Schaden zu ersetzen war (was zunächst bedeutet: Wiederherstellung des bisherigen Zustandes), kann er nach neuem Recht nur noch einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Nach neuem Recht könnte die Entscheidung also wohl anders ausfallen.