Zwischenruf

Zur Qualität der Rechtsprechung

Der Trend in unserer Gesellschaft geht immer weiter hin zur Spezialisierung. Der Allgemeinanwalt hat auch noch seine Berechtigung, aber neben ihm/ihr bilden sich immer mehr Spezialisierungen heraus. Und auch die Mandanten fragen diese Spezialisierungen ja durchaus ab. Niemand geht heute ja mit seinem Hexenschuss einfach zum Hausarzt. So ist es auch mit dem Wohnungseigentumsrecht. Das ist ein besonderes Rechtsgebiet, und es gibt Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die sich hierauf spezialsiert und dabei hohe Kompetenzen erworben haben.

Um so verwirrender ist es, wenn man als Rechtsanwalt, der ja auch Organ der Rechtspflege ist, feststellen muss, dass das Organ auf der anderen Seite des Richtertisches, also der Amtsrichter oder die Amtsrichterin, von der Materie leider keine oder wenig Ahnung hat und das auch völlig offen kommuniziert. So ist es mir in den letzten Wochen zweimal in der Hansestadt Hamburg ergangen, wobei ich weder das Amtsgericht konkret, noch die Tatsache, ob es sich um eine Richterin oder einen Richter gehandelt hat, bennennen will. Lassen wir es einmal komplett anonym, es “wirkt trotzdem”: Im ersten Fall berichtete “der richtende Mensch”, dass er leider vom WEG keine Ahnung habe. Das müßte die Parteien aber nicht betrüben, denn er würde die Abteilung eh in einigen Wochen verlassen. Im zweiten Fall, einige Wochen später, ein anderes Gericht, führte “der richtende Mensch” in den Sach- und Streitstand ein, um dann allerdings ebenfalls mit dem Hinweis abzuschließen, dass er vom WEG eigentlich nur wenig Ahnung habe.

Gerade Amtsrichter/innen haben natürlich einen schwierigen Job, denn es landen vielfältigste Rechtsgebiete auf ihrem Tisch. Aber es gibt ja durchaus Amtsgerichte in Hamburg, in denen Richter/Richterinnen über Jahre WEG-Abteilungen führen und sich einen kompetenten Ruf in der Anwaltschaft erworben haben. Wenn WEG-Recht an anderen Amtsgerichten aber scheinbar ohne besonderes Interesse einfach so durchgereicht oder einfach “auf viele Abteilungen verteilt wird”, dann wird das der Notwendigkeit der Spezialisierung nicht gerecht.

Im ersteren Fall hatte ich eine Sachbearbeiterin einer Wohnungseigentumsverwalterin mit im Termin, die mir danach zu Recht leicht irritiert die Frage stellte, wie es denn sein könne, dass ein Mensch über einen Sachverhalt urteilen könne, von dem er rechtlich keine Ahnung habe.

Im zweiten Fall habe ich dem Amtsrichter/der Amtsrichterin nahegelegt, die Sache dann doch einfach zügig zu entscheiden, denn danach könnte ja Berufung beim Landgericht eingelegt werden. Und die dortige Berufungskammer ist hoch spezialisiert und kompetent.